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Gebäudereinigung

Treppenhausreinigung in der Betriebskostenabrechnung: Was Hausverwaltungen umlegen dürfen

08. Oktober 2026, 4 Min. Lesezeit

Für Hausverwaltungen ist die Treppenhausreinigung ein Posten, der jedes Jahr Rückfragen produziert: von Mietern, die die Abrechnung prüfen, und von Eigentümern, die wissen wollen, wofür sie zahlen. Die Rechtslage ist klar – die Dokumentation entscheidet.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 9 BetrKV

Die Kosten der Gebäudereinigung gehören zu den Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung. Umgelegt werden dürfen sie, wenn der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht – die übliche Klausel „Der Mieter trägt die Betriebskosten nach § 2 BetrKV“ genügt.

Was umlagefähig ist

Die laufende Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Eingangsbereich, Kellergängen, Waschküche und Aufzug. Auch die Fensterreinigung in Gemeinschaftsflächen und die Beseitigung von Ungeziefer im Gemeinschaftsbereich zählen dazu.

Was nicht umlagefähig ist

Einmalige Grundreinigungen nach Renovierung, Reinigung nach Bauarbeiten und Sonderreinigungen, die keinen laufenden Charakter haben – das sind Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten. Ebenso Verwaltungsaufwand der Hausverwaltung selbst.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Vermieter muss die Kosten wirtschaftlich halten. Das heißt nicht, den billigsten Anbieter zu nehmen – aber ein marktübliches Preis-Leistungs-Verhältnis. Ein Angebot mit klarem Leistungsverzeichnis ist hier Ihre beste Absicherung.

Nachweise, die Mieter verlangen dürfen

Mieter haben ein Belegeinsichtsrecht: Vertrag, Rechnungen, Leistungsverzeichnis. Verwaltungen, die von der Reinigungsfirma monatliche Leistungsnachweise bekommen, beantworten solche Anfragen in fünf Minuten.

Praxistipp für Verwaltungen

Ein Dienstleister für Reinigung, Außenanlage und Hausmeisterdienste vereinfacht die Abrechnung: eine Sammelrechnung, getrennt nach Kostenart, mit Objektbezug. Wir stellen unsere Rechnungen an Hausverwaltungen genau so aus.

Fazit

Treppenhausreinigung ist voll umlagefähig, wenn der Mietvertrag es vorsieht, die Leistung laufend ist und die Belege sauber sind. Wer eine Reinigungsfirma mit Leistungsnachweis beauftragt, hat bei der nächsten Abrechnung nichts zu erklären.

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