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Nebenkostenabrechnung: Welche Hausmeisterkosten sind umlagefähig?

20. Februar 2026 5 Min. Lesezeit

Hausmeisterkosten sind einer der häufigsten Streitpunkte in Nebenkostenabrechnungen – und einer der häufigsten Gründe, warum Abrechnungen vor Gericht scheitern. Dabei ist die Trennlinie klar definiert.

Umlagefähig: laufende Tätigkeiten

Nach §2 Nr. 14 BetrKV umlagefähig sind die laufenden, regelmäßig anfallenden Hausmeistertätigkeiten: Kontrollgänge, Pflege der Außenanlagen, Bedienung und Überwachung der Haustechnik, Mülltonnen-Service, Treppenhausbeleuchtung prüfen, Aushänge. Auch Gartenpflege (§2 Nr. 10) und Gebäudereinigung (§2 Nr. 9) sind eigenständig umlagefähig.

Nicht umlagefähig: Reparaturen und Verwaltung

Instandhaltung und Instandsetzung – also Reparaturen jeder Art – sind Sache des Vermieters und dürfen nicht umgelegt werden. Dasselbe gilt für Verwaltungstätigkeiten wie Wohnungsabnahmen, Schlüsselübergaben an Handwerker oder das Einholen von Angeboten.

Das Problem: Mischrechnungen

Stellt der Hausmeisterservice eine Pauschalrechnung ohne Aufschlüsselung, kann der Mieter die gesamte Position bestreiten – und die Gerichte geben ihm regelmäßig recht. Der Vermieter muss darlegen können, welcher Anteil auf umlagefähige Tätigkeiten entfällt.

Die Lösung: saubere Rechnungsstellung

Ein professioneller Dienstleister trennt von sich aus: laufende Betreuung in einer Position, Reparaturen in einer separaten. Bei Rasko Service ist genau das Standard – unsere Rechnungen sind so aufgebaut, dass Hausverwaltungen sie ohne Nacharbeit in die Betriebskostenabrechnung übernehmen können. Dazu gibt es auf Wunsch Tätigkeitsnachweise mit Datum und Foto.

Fazit

Umlagefähigkeit ist kein Glücksspiel, sondern eine Frage der Dokumentation. Mit dem richtigen Partner wird der Hausmeisterservice für den Vermieter nahezu kostenneutral – und das Objekt trotzdem erstklassig betreut.

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