Nebenkostenabrechnung: Welche Hausmeisterkosten sind umlagefähig?
Hausmeisterkosten sind einer der häufigsten Streitpunkte in Nebenkostenabrechnungen – und einer der häufigsten Gründe, warum Abrechnungen vor Gericht scheitern. Dabei ist die Trennlinie klar definiert.
Umlagefähig: laufende Tätigkeiten
Nach §2 Nr. 14 BetrKV umlagefähig sind die laufenden, regelmäßig anfallenden Hausmeistertätigkeiten: Kontrollgänge, Pflege der Außenanlagen, Bedienung und Überwachung der Haustechnik, Mülltonnen-Service, Treppenhausbeleuchtung prüfen, Aushänge. Auch Gartenpflege (§2 Nr. 10), Gebäudereinigung (§2 Nr. 9) und Winterdienst (§2 Nr. 8) sind eigenständig umlagefähig.
Nicht umlagefähig: Reparaturen und Verwaltung
Instandhaltung und Instandsetzung – also Reparaturen jeder Art – sind Sache des Vermieters und dürfen nicht umgelegt werden. Dasselbe gilt für Verwaltungstätigkeiten wie Wohnungsabnahmen, Schlüsselübergaben an Handwerker oder das Einholen von Angeboten.
Das Problem: Mischrechnungen
Stellt der Hausmeisterservice eine Pauschalrechnung ohne Aufschlüsselung, kann der Mieter die gesamte Position bestreiten – und die Gerichte geben ihm regelmäßig recht. Der Vermieter muss darlegen können, welcher Anteil auf umlagefähige Tätigkeiten entfällt.
Die Lösung: saubere Rechnungsstellung
Ein professioneller Dienstleister trennt von sich aus: laufende Betreuung in einer Position, Reparaturen in einer separaten. Bei Rasko Service ist genau das Standard – unsere Rechnungen sind so aufgebaut, dass Hausverwaltungen sie ohne Nacharbeit in die Betriebskostenabrechnung übernehmen können. Dazu gibt es auf Wunsch Tätigkeitsnachweise mit Datum und Foto.
Fazit
Umlagefähigkeit ist kein Glücksspiel, sondern eine Frage der Dokumentation. Mit dem richtigen Partner wird der Hausmeisterservice für den Vermieter nahezu kostenneutral – und das Objekt trotzdem erstklassig betreut.
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