Hecke schneiden: Diese gesetzlichen Fristen gelten (§39 BNatSchG)
Jedes Frühjahr dieselbe Frage: Darf die Hecke jetzt noch geschnitten werden? Die Antwort steht im Bundesnaturschutzgesetz – und sie ist differenzierter, als viele denken.
Die Grundregel
Nach §39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Hecken, Gebüsche und Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Der Grund: Schutz brütender Vögel und anderer Tiere.
Was trotzdem erlaubt ist
Schonende Form- und Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs entfernen, sind ganzjährig zulässig. Auch Maßnahmen zur Verkehrssicherung – etwa wenn Äste in den Gehweg ragen – dürfen durchgeführt werden. Wichtig in jedem Fall: Vor dem Schnitt prüfen, ob Vögel in der Hecke nisten. Ist ein besetztes Nest da, wird gewartet.
Bußgelder sind real
Verstöße gegen das Schnittverbot sind Ordnungswidrigkeiten – je nach Bundesland drohen Bußgelder bis in den fünfstelligen Bereich. Die Nachbarschaft fotografiert schneller, als man denkt.
Der ideale Schnittkalender
Radikaler Rückschnitt: Oktober bis Februar, am besten an frostfreien Tagen. Erster Formschnitt: rund um den Johannistag Ende Juni, wenn der erste Austrieb abgeschlossen ist. Zweiter Formschnitt: Spätsommer. Immergrüne wie Kirschlorbeer und Thuja vertragen zwei Schnitte pro Jahr, Buchen und Hainbuchen ebenso.
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